Allgemeine Geschäftsbedingungen
Oraise GmbH
Haferwende 10 a
28375 Bremen
Fon: +49 (0) 421 33 55 3-3
Fax: +49 (0) 421 33 55 3-55
E-Mail: info(at)oraise.com
Maßgeblich für den Geschäftsverkehr zwischen der Oraise GmbH und ihrem Kunden sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Die englischsprachige Fassung ist eine unverbindliche Übersetzung.
Selbstverständlich stehen Ihnen die AGB der Oraise GmbH auch als PDF zum Download zur Verfügung. Klicken Sie dazu einfach im rechten Bereich auf den entsprechenden Reiter. Zusätzlich können Sie auch die AGB der Oraise Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG und der Oraise Schweiz AG herunterladen.
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Oraise GmbH (im Folgenden „Oraise“ genannt) und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens Oraise nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Oraise anzuzeigen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Oraise sind sofort zahlbar, es sei denn mit dem Käufer wurden andere Fälligkeiten vereinbart. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei Oraise. Im Verzugsfalle ist Oraise berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Oraise berechtigt, Zinsen zu berechnen. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gem. § 288 BGB. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Oraise ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Soweit in Kostenanschlägen bzw. Angeboten die Preise nicht garantiert sind, wird der Kunde von Oraise unverzüglich informiert, wenn sich herausstellt, dass eine Überschreitung des Anschlags um mehr als 15% zu erwarten ist. Der Kunde ist dann berechtigt, den Vertrag gemäß § 650 BGB zu kündigen.
3. Lieferung und Versand
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Alle von Oraise genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, ein Liefertermin wurde ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die Oraise eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl Oraise diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird Oraise die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von Oraise liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Oraise zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Oraise aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder Oraise verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Oraise aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Oraise. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Oraise stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und Oraise auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Oraise abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde Oraise unverzüglich hierüber schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf das Eigentum der Oraise unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und Oraise dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Oraise bereits mit Vertragsabschluss des Drittgeschäfts alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Oraise alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
5. Haftungsbeschränkung
Oraise haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung von Oraise ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des vorstehenden Satzes 1 haftet Oraise nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Oraise schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Oraise haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass seine Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. Der Kunde verpflichtet sich, Vorkehrungen zur Minderung eventuell auftretender Schäden zu treffen und insbesondere die Datensicherung täglich vorzunehmen. Bei der Datensicherung ist darauf zu achten, dass auch die Datenträger regelmäßig zu wechseln sind. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermieden worden wären, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6. Gewährleistung
6. Gewährleistung
Oraise gewährleistet, dass die Waren die im Vertrag zugesi cherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Oraise unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Oraise Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den vollen Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Oraise kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungs-programme), Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, Oraise die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es Oraise nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Kunde der Oraise eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung mit dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist.
Angaben in Handbüchern, Dokumentationen und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
7. Software
7. Software
Oraise gewährleistet für einen Zeitraum von 1 Jahr ab dem Tag der Lieferung, dass von Oraise erstellte und gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, insbesondere solche Fehler, die durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden können, stellen keine Mängel der erstellten oder gelieferten Software dar. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich Oraise vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung einzuräumen. Die Haftungsbeschränkung der Nummer 5 findet für die erstellte oder gelieferte Software Anwendung.
Oraise behält sich vor, auch nach der Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen. Angaben in Handbüchern, Dokumentationen und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Soweit eine Abnahme unserer Leistungen erforderlich ist, gelten diese auch mit der widerspruchslosen Inbetriebnahme als abgenommen.
8. Miete
8. Miete
Die Gebrauchsüberlassung von Hard- und Software erfolgt ausschließlich für den in einem zu erstellenden Abnahmeprotokoll bezeichneten Aufstellungsort. Sofern dem Mieter Software zur Verfügung gestellt wird, ist diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt, jede anderweitige Verwendung ist untersagt. Ohne vorherige Zustimmung durch Oraise ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen. Änderungen und Anbauten an der Mietsache sind ohne Zustimmung der Oraise unzulässig. Die Verantwortung für die Auswahl der Mietsache trägt der Mieter. Die Mietdauer wird im Auftrag festgelegt und beginnt mit dem Tag der Betriebsbereitschaft. Die Mietdauer verlängert sich automatisch um 6 Monate, sofern der Mietvertrag nicht von einer Partei vor Ablauf der jeweiligen Mietperiode schriftlich durch eingeschrieben Brief unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt wird. Der Mieter verpflichtet sich, bis zum Anlieferungstermin die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen gemäß dem jeweiligen Installationsgesprächsprotokoll zu schaffen. Die Parteien stellen den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft in einem Abnahmeprotokoll fest. Die Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses beginnt am ersten Werktag nach Herbeiführung der Betriebsbereitschaft. Der Mieter ist zur pfleglichen Behandlung der Mietsache nach allgemeinen Standards verpflichtet. Die Mietsache darf nur entsprechend ihrer Bestimmung benutzt werden. Oraise ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu normalen Geschäftszeiten am Einsatzort prüfen zu lassen. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, Oraise den Neuwert zu ersetzen; der Kunden ist jedoch berechtigt, der Oraise nachzuweisen, dass Oraise ein geringerer, zu ersetzender Schaden als der Neuwert entstanden ist. Eine Pflicht zur Instandhaltung der Mietgegenstände und Erhaltung der Betriebsbereitschaft trifft Oraise nur im Rahmen einer gesondert abzuschließenden Servicevereinbarung. In diesem Fall kann die Mietsache gegen andere Hard- oder Software mit gleicher Funktion getauscht werden. Im Übrigen ist jede Haftung von Oraise ausgeschlossen, es sei denn, Oraise hat den Haftungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder es liegt ein von Oraise verursachte Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit vor. Die Modalitäten der Rückgabe und Deinstallation der Mietsache nach Beendigung des Mietvertrags regeln die Parteien in einem gesonderten Auftrag.
9. Vertraulichkeit
9. Vertraulichkeit
Oraise und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
10. Sonstiges
10. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit Oraise nur mit schriftlicher Einwilligung der Oraise abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Oraise in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich.